OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2019
3 W 129/19
Normen:
BGB § 1964; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 794
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 390/19

Beschwerde wegen funktioneller Unzuständigkeit einer RechtspflegerinWahrnehmung eines nicht übertragenen und auch nicht übertragbaren GeschäftsUnwirksame Entscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 W 129/19

DRsp Nr. 2020/3024

Beschwerde wegen funktioneller Unzuständigkeit einer Rechtspflegerin Wahrnehmung eines nicht übertragenen und auch nicht übertragbaren Geschäfts Unwirksame Entscheidung

Wenn ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahrnimmt, ist seine Entscheidung unwirksam und in einem Rechtsmittelverfahren aufzuheben, selbst wenn die Entscheidung dem materiellen Recht entspricht.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.10.2019, Az. 52 VI 390/19, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erteilung des angefochtenen Feststellungsbeschlusses an den Nachlassrichter des Amtsgerichts Oranienburg zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1964; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in einem Erbscheinverfahren über die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin. Die Erblasserin hat mit Testament vom 18.05.2012 verfügt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nach ihrem Tod "die verblieben Sachwerte und das restliche Vermögen zu dreiviertel erben sollen". Weitere Bestimmungen enthält das Testament nicht.

Das Amtsgericht - Nachlassrichter - hat auf entsprechenden Antrag den Beteiligten zu 1 und 2 am 28.06.2019 zunächst einen Teilerbschein ausgestellt, der sie aufgrund des vorliegenden Testaments als Erben zu je 3/8 nach der Erblasserin ausweist.