Beschwerdebefugnis der Erbin einer Pflegebefohlenen gegen die Bestellung eines Pflegers zur Vertretung beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages
OLG Dresden, Beschluss vom 20.07.1998 - Aktenzeichen 15 W 694/98
DRsp Nr. 2005/14761
Beschwerdebefugnis der Erbin einer Pflegebefohlenen gegen die Bestellung eines Pflegers zur Vertretung beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages
»1. Durch die Bestellung eines Pflegers gemäß § 105 Abs. 1 b FGB zur Vertretung der Pflegebefohlenen beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein im Eigentum der Pflegebefohlenen stehendes Grundstück wird deren Erbin in ihren Rechten beeinträchtigt, sie ist daher nach § 20 Abs. 1FGG beschwerdeberechtigt.2. Art. 19 und 20 des Einigungsvertrages hindern - von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen - die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland daran, Anordnungen und Entscheidungen der Gerichte und Staatlichen Notariate der ehemaligen DDR auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.«