OLG Dresden - Beschluss vom 20.07.1998
15 W 694/98
Normen:
EinigVtr. Art. 19 Art. 20 ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGB/DDR § 105 Abs. 1 lit b ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1999, 135
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2507/98

Beschwerdebefugnis der Erbin einer Pflegebefohlenen gegen die Bestellung eines Pflegers zur Vertretung beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages

OLG Dresden, Beschluss vom 20.07.1998 - Aktenzeichen 15 W 694/98

DRsp Nr. 2005/14761

Beschwerdebefugnis der Erbin einer Pflegebefohlenen gegen die Bestellung eines Pflegers zur Vertretung beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages

»1. Durch die Bestellung eines Pflegers gemäß § 105 Abs. 1 b FGB zur Vertretung der Pflegebefohlenen beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein im Eigentum der Pflegebefohlenen stehendes Grundstück wird deren Erbin in ihren Rechten beeinträchtigt, sie ist daher nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. 2. Art. 19 und 20 des Einigungsvertrages hindern - von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen - die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland daran, Anordnungen und Entscheidungen der Gerichte und Staatlichen Notariate der ehemaligen DDR auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.«

Normenkette:

EinigVtr. Art. 19 Art. 20 ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGB/DDR § 105 Abs. 1 lit b ;

Gründe:

I.