BayObLG - Beschluß vom 03.12.1998
1Z BR 164/97
Normen:
BGB § 2247 ; FGG § 20 Abs. 1, § 27 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998, 314
FamRZ 1999, 817
NJW-RR 1999, 446
Rpfleger 1999, 182
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 587/94
AG Weilheim, Zweigstelle Schongau VI 281/92 ,

Beschwerdeberechtigung eines Vermächtnisnehmers

BayObLG, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 164/97

DRsp Nr. 1999/2231

Beschwerdeberechtigung eines Vermächtnisnehmers

»1. Vermächtnisnehmer sind im Erbscheinsverfahren, von den Fällen der §§ 792, 896 ZPO abgesehen, auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn sie zwar zu den gesetzlichen Erben gehören würden, aber nach ihrem eigenen Vorbringen durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind.2. Rechtsfehler der landgerichtlichen Beweiswürdigung in einem Fall, in dem die Echtheit eines Testaments zweifelhaft ist.«

Normenkette:

BGB § 2247 ; FGG § 20 Abs. 1, § 27 ;

Gründe: