VG Karlsruhe - Urteil vom 20.09.2017
4 K 2385/16
Normen:
KAG BW § 4; KAG BW § 21; BestattG BW 31; VwVfG BW § 13; VwVfG § 2 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 1968; BestattGebO Rheinstetten;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 531

Bestattung; Satzung; Bestattungsgebührenordnung; Benutzungsgebühren; Gebührenschuldner; Antrag; Veranlassung; Bestattungsmeldung; Angehörigeneigenschaft; Erben

VG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 4 K 2385/16

DRsp Nr. 2017/14791

Bestattung; Satzung; Bestattungsgebührenordnung; Benutzungsgebühren; Gebührenschuldner; Antrag; Veranlassung; Bestattungsmeldung; Angehörigeneigenschaft; Erben

Lässt der Sohn seiner verstorbenen Mutter das von ihm unterzeichnete und, abgesehen vom Datum der Bestattung, ausgefüllte Formular für die "Bestattungsmeldung für den Friedhof" durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen der Friedhofsverwaltung überbringen, ist er Gebührenschuldner aufgrund einer satzungsrechtlichen Bestattungsgebührenordnung, wonach zur Zahlung der Benutzungsgebühren u.a. verpflichtet ist, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. Die Angehörigeneigenschaft der Geschwister des Antragstellers löst keine Gebührenschuld aus, weil es an der willentlichen Inanspruchnahme fehlt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KAG BW § 4; KAG BW § 21; BestattG BW 31; VwVfG BW § 13; VwVfG § 2 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 1968; BestattGebO Rheinstetten;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungsgebühren.