OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.1995
7 U 216/94
Normen:
BGB § 1000 § 866 ; ZPO § 91a § 254 ;
Fundstellen:
DRsp IV(413)237Nr. 2a
FamRZ 1996, 493
NJW-RR 1996, 839
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 19/92

Bestehen einer Auskunftsprlicht, Stufenklage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 7 U 216/94

DRsp Nr. 1996/3157

Bestehen einer Auskunftsprlicht, Stufenklage

»1. Nach dem Zweck des Auskunftsanspruchs ist über das Bestehen der Auskunftspflicht im Rahmen einer Stufenklage nur zu entscheiden, solange noch zu klären ist, ob der Kläger dieses Hilfsmittel zur Bezifferung seiner Ansprüche bedarf. Wird der Auskunftsanspruch dagegen fallengelassen, so erfordert dies keine Erledigungserklärung im Rechtssinne und auch keine teilweise Klagerücknahme oder einen Teilverzicht, sondern lediglich den Übergang zum eigentlichen Rechtsschutzziel, dem Zahlungsanspruch. Angesichts dieser Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs ist, wenn er fallengelassen wird, bei einer einseitigen Erledigungserklärung für ein Feststellungsurteil über die Erledigung kein Raum.2. Zu den Eigentumsverhältnissen am Inhalt eines Bankschließfaches, der zunächst im Eigenbesitz des Erblassers stand, dessen Mietverhältnis vom Erblasser aber beendet und dessen Schlüssel zurückgegeben worden sind, dem jedoch der Nachfolgemieter eine Zugangsvollmacht erteilt und einen Safeschlüssel ausgehändigt hat.«

Normenkette:

BGB § 1000 § 866 ; ZPO § 91a § 254 ;

Tatbestand: