OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2006
10 U 109/99
Normen:
BGB § 1933; EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 144/99

Bestehen eines Pflichtteilsrechts des Ehegatten bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 10 U 109/99

DRsp Nr. 2009/4378

Bestehen eines Pflichtteilsrechts des Ehegatten bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags

1. Für die Rechtswirkungen des § 1933 BGB kommt es allein auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. 2. Zur Begründetheit einer Scheidungsklage nach spanischem Recht.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1933; EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 31.03.1990 verstorbenen Ehemann U L I. Sie war mit ihm seit dem 15.03.1985 verheiratet. Die Beklagten sind die Halbgeschwister des Erblassers. Sie sind aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 01.10.1987 Erben zu je 1/4. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin überhaupt Pflichtteilsansprüche hat oder ob diese entfallen sind, weil die Voraussetzungen für eine Ehescheidung im Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben.