1. Die Beschwerde des beteiligten Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Torgau - Zweigstelle Oschatz - vom 20.08.2015 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 14.07.2015 unter Verweis darauf, dass seitens des Finanzamts die Schenkung einer Photovoltaikanlage an das beteiligte Kind V. P. (geboren am 02.04.2006) nicht anerkannt worden sei, die Bestellung eines Ergänzungspflegers angeregt.
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