BFH - Urteil vom 27.08.2008
II R 23/06
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 3 ; BGB § 2269 § 2280 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2038
BFH/NV 2009, 83
BFHE 222, 78
BStBl II 2009, 47
DB 2009, 154
FamRB 2009, 46
FamRZ 2009, 113
NJW-RR 2009, 441
ZEV 2009, 47
Vorinstanzen:
FG Köln - 9 K 3338/05 - 28.2.2006 (EFG 2006, 830),

Besteuerung der teils mit dem einen und teils mit dem anderen Ehegatten verwandten Schlusserben bei Berliner Testament; Annäherung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung des Schlusserben an die des Nacherben durch § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG

BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen II R 23/06

DRsp Nr. 2008/19071

Besteuerung der teils mit dem einen und teils mit dem anderen Ehegatten verwandten Schlusserben bei Berliner Testament; Annäherung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung des Schlusserben an die des Nacherben durch § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG

»Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.«

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 3 ; BGB § 2269 § 2280 ;

Gründe: