FG Münster - Urteil vom 08.06.2006
3 K 3151/04 Erb
Normen:
ErbStG § 14 ;

Besteuerung von Vorschenkung und Erbfall

FG Münster, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 3151/04 Erb

DRsp Nr. 2007/13368

Besteuerung von Vorschenkung und Erbfall

Überträgt der Erblasser im Wege vorweggenommener Erbfolge bereits zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand auf einen späteren testamentarisch zu 1/3 eingesetzten Miterben, so fällt dieser Vermögensgegenstand später nicht mehr in den Nachlass, sondern ist als Vorschenkung außerhalb der Besteuerung des Erbfalls zu lassen. Der Empfänger der Schenkung trägt die Schenkungsteuer allein. Dem entsprechend kann sich seine tatsächliche steuerpflichtige Erbquote für den Nachlass auf weit unter 1/3 verringern, wenn der Steuerwert des bereits übertragenen Schenkungsgegenstandes angerechnet wird.

Normenkette:

ErbStG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, in welchem Umfang die Klägerin Erbin nach ihrem verstorbenen Vater geworden ist.