OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2023
3 Sa 5/23
Normen:
EuErbVO Art. 10 Abs. 1; EuErbVO Art. 10 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 892
Vorinstanzen:
AG Mettmann, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1095/22

Bestimmen der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlassvermögens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 5/23

DRsp Nr. 2024/2592

Bestimmen der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlassvermögens

1. Besaß der Erblasser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und hatte er in den letzten fünf Jahren vor der Beantragung des Erbscheins seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlassvermögens - und damit auch für die Erteilung des nur auf dieses Vermögen beschränkten Erbscheins - nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO. Zuständig sind die (Nachlass-)Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet. 2. Wird die Verweisung an ein anderes Nachlassgericht auf die seit Jahren außer Kraft getretene Vorschrift des 343 Abs. 3 FamFG a.F. gestützt, entfaltet der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.

Tenor

Als örtlich zuständiges Nachlassgericht gem. § 343 Abs. 2 FamFG wird das Amtsgericht Mettmann bestimmt.

Normenkette:

EuErbVO Art. 10 Abs. 1; EuErbVO Art. 10 Abs. 2;

Gründe

I.