Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 05.11.2002 des Notars B... in C... zur Ur-Nr. 227/... übertrug die Mutter des Klägers ihre Eigentumsanteile an dem Grundbesitz D...-straße (1/1), E...-straße (1/2) und F...-straße (1/3) in C... sowie zwei Eigentumswohnungen der Wohnungseigentumsanlage G...-straße in H... gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs zu gleichen Teilen von je 1/3 auf den Kläger und dessen Schwestern. Auf der letzten Seite der Notarurkunde findet sich ein Stempelabdruck mit dem Text "Abschrift der Urkunde dem FA übersandt" mit der handschriftlichen Ergänzung des Datums "7.11.2002".
Eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung erhielt weder der Kläger noch eine seiner Schwestern.
Am 15.12.2009 verstarb die Mutter des Klägers. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung hierzu, die beim Beklagten am 20.10.2011 einging, wurde der geschenkte Grundbesitz ordnungsgemäß als Vorerwerb aus dem Jahr 2002 erklärt.
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