BGH - Beschluß vom 24.11.2006
BLw 14/06
Normen:
HöfeO (Fassung: 24. April 1947) § 5 Nr. 5 § 6 Abs. 1, (Fassung: 1. Juli 1976) § 5 S. 1 Nr. 4 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 260
DNotZ 2007, 308
FamRZ 2007, 280
MDR 2007, 526
NJW-RR 2007, 663
Rpfleger 2007, 143
ZEV 2007, 175
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 30/05
AG Osnabrück, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Lw 27/53

Bestimmung des Hoferben für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge

BGH, Beschluß vom 24.11.2006 - Aktenzeichen BLw 14/06

DRsp Nr. 2007/1

Bestimmung des Hoferben für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge

»Für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge gelten auch bei der Bestimmung des Hoferben nach dem Ältesten- oder Jüngstenrecht die Grundsätze der Erbfolge nach Stämmen.«

Normenkette:

HöfeO (Fassung: 24. April 1947) § 5 Nr. 5 § 6 Abs. 1, (Fassung: 1. Juli 1976) § 5 S. 1 Nr. 4 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 ;

Gründe:

I. W. G. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Hofes. Er starb kinderlos am 27. November 1952 und wurde von seiner Ehefrau als gesetzlicher Vorerbin beerbt. Sie verstarb am 9. Oktober 1999. Damit trat der Nacherbfall ein.

Der Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwister. Die älteste Schwester war bei Eintritt des Nacherbfalls kinderlos verstorben. Eine weitere Schwester ist die am 7. Februar 2006 verstorbene Beteiligte zu 3; die Beteiligten zu 4 und 5 sind ihre Kinder. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 8 sind die Kinder der Beteiligten zu 4. Der am 20. Januar 2003 verstorbene Bruder des Erblassers hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligten zu 2, 6 und 7.