I. W. G. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Hofes. Er starb kinderlos am 27. November 1952 und wurde von seiner Ehefrau als gesetzlicher Vorerbin beerbt. Sie verstarb am 9. Oktober 1999. Damit trat der Nacherbfall ein.
Der Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwister. Die älteste Schwester war bei Eintritt des Nacherbfalls kinderlos verstorben. Eine weitere Schwester ist die am 7. Februar 2006 verstorbene Beteiligte zu 3; die Beteiligten zu 4 und 5 sind ihre Kinder. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 8 sind die Kinder der Beteiligten zu 4. Der am 20. Januar 2003 verstorbene Bruder des Erblassers hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligten zu 2, 6 und 7.
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