OLG München - Beschluss vom 22.06.2022
31 AR 73/22
Normen:
VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) Art. 4;

Bestimmung eines örtlich zuständigen GerichtsBestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines ErblassersWillensrichtung eines pflegebedürftigen Erblassers

OLG München, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 31 AR 73/22

DRsp Nr. 2022/13769

Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erblassers Willensrichtung eines pflegebedürftigen Erblassers

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erblassers, der aufgrund seiner Krankheit pflegebedürftig ist und infolgedessen seinen bisherigen Aufenthaltsort verlagert. Orientierungssätze: 1. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthaltsbzw. Bleibewille, erforderlich (im Anschluss an OLG München FGPrax 2017, 134). 2. Die Willensrichtung des Erblassers stellt zwar einen im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Lebensumstände zu berücksichtigenden, nicht aber den für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts allein prägenden Umstand dar (im Anschluss an OLG Hamm <15. Senat> ZEV 2020, 634). 3. Der Willensrichtung des Erblassers kann daher dann kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden, sofern diese bei objektiver Betrachtungsweise nicht auf tragfähigen Grundlagen fußt.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Heilbronn

Normenkette:

VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) Art. 4;

Gründe

I.