BFH - Urteil vom 15.10.1998
IV R 20/98
Normen:
EStG § 15, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1999, 297
BFH/NV 1999, 700
BFHE 187, 260
BStBl II 1999, 445
DB 1999, 314
DStR 1999, 190
DStZ 1999, 301
GmbHR 1999, 240
NJW 1999, 1054
NZG 1999, 323
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 530

Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell

BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen IV R 20/98

DRsp Nr. 1999/1514

Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell

»Eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der Betriebsgesellschaft (GmbH) durch die Gesellschafter des Besitzunternehmens liegt nicht bereits deshalb vor, weil die das Besitzunternehmen beherrschenden Ehemänner der an der GmbH beteiligten Gesellschafterinnen zugleich bei der GmbH angestellt sind, und der GmbH-Vertrag vorsieht, daß die Geschäftsanteile der Ehefrauen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Ehemannes eingezogen werden können.«

Normenkette:

EStG § 15, § 21 ;

Gründe:

Die sieben Kläger und Revisionskläger (Kläger) schlossen sich im Februar 1987 zu einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft (GbR) zusammen und errichteten auf dem im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstück ein Büro- und Verwaltungsgebäude, das sie im Oktober 1988 an die X-GmbH vermieteten, die die Beratung, Planung und Organisation von Apotheken und Arztpraxen betrieb. Die Gesellschafter trugen die Baukosten zu gleichen Teilen und waren auch am Vermögen und Ertrag der GbR zu je 1/7 beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daß Gesellschaftsbeschlüsse der GbR der Zustimmung aller Gesellschafter bedurften.