A. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beim Nachlaßgericht beantragt, den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Die am 24. Januar 1991 verstorbene Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament vom 30. November 1989 die Beteiligte zu 1) als Vorerbin und die Beteiligten zu 2) und 3) als Nacherben eingesetzt. Zugleich hatte sie Testamentsvollstreckung für die Dauer der Vorerbschaft und eventuell darüber hinaus angeordnet, bis die Beteiligten zu 2) und 3) das 30. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Testament wurde der Beteiligte zu 4), der als Sozius der Rechtsanwalts- und Notarsozietät des beurkundenden Notars angehörte, zum Testamentsvollstrecker ernannt.
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