BGH - Beschluss vom 20.12.2011
VI ZB 17/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 192, 140
BauR 2012, 985
DAR 2012, 313
DAR 2012, 331
FamRZ 2012, 873
MDR 2012, 464
NJW 2012, 1370
NZV 2012, 271
VRS 2012, 206
VersR 2012, 920
ZIP 2012, 894
r+s 2013, 103
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 606/06
LG Frankenthal, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 301/10

Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens aus der ex ante Sicht

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen VI ZB 17/11

DRsp Nr. 2012/5272

Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens aus der ex ante Sicht

a) Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.b) Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer expost-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.932,60 €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung der Kosten eines von den Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nebst dessen Ergänzung in Höhe von insgesamt 3.932,60 €.