Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Richtig ist allerdings, dass der Beteiligte zu 2) seine Vergütung nur dann aus der Landeskasse verlangen kann, wenn der Nachlass mittellos ist, §§ 1915, 1836 Abs.1 BGB, 1 Abs.2 VBVG. Der Senat teilt auch die in der von der Beteiligten zu 1) angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung, ob der Nachlass mittellos ist, alleine auf den Aktivnachlass abzustellen ist. Maßgebend ist insoweit jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände. Denn das Abstellen auf den Aktivnachlass soll, wie die Beteiligte zu 1) durchaus zutreffend ausführt, verhindern, dass die Landeskasse mittelbar zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten beiträgt. Diese Gefahr besteht aber nur, wenn der Nachlass überhaupt werthaltige Nachlassgegenstände aufweist, aus denen der Nachlasspfleger seine Vergütung entnehmen bzw. erlösen könnte.