OLG Hamburg - Beschluss vom 05.11.2008
2 U 19/08
Normen:
BGB § 2247;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 188/06

Beweisantritte in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme über Echtheit und Inhalt eines Testaments

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 19/08

DRsp Nr. 2009/22546

Beweisantritte in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme über Echtheit und Inhalt eines Testaments

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluss

Geschäftszeichen:

2 U 19/08

318 O 188/06

In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

g e g e n

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 05.11.2008 durch Senat

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22. April 2008 (Az. 318 O 188/06) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahren tragen die Klägerin 15 %, die Beklagte 85 %.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt € 192.056,39 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe:

Nachdem die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hatte und außergerichtliche Vergleichsbemühungen der Parteien gescheitert sind, war die Berufung der Beklagten wie angekündigt zurückzuweisen.

I.) Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie zum einen die Verurteilung zur Auflassung des Grundstückes in A............ abwenden will, zu der sie verurteilt wurde, und mit der sie zum anderen ihre Widerklage weiterverfolgt, mit der sie in erster Instanz abgewiesen wurde, ist in der Sache unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§§ 513, 546 ).