OLG Oldenburg - Urteil vom 31.03.1998
5 U 92/97
Normen:
BGB § 398 § 413 § 1890 § 2018 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1468
NJWE-FER 1998, 183
NiedersRpfl 1998, 277
OLGReport-Oldenburg 1998, 208
WM 1998, 2239
ZEV 1998, 380
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 18.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 236/97

Beweislast bei Herausgabeklage gegen Erbschaftsbesitzer, Übertragung von Rechten aus Sparkassenbriefen, Sparkassenzertifikaten, Festgeldkonten und Wertpapierdepots

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 5 U 92/97

DRsp Nr. 1999/10701

Beweislast bei Herausgabeklage gegen Erbschaftsbesitzer, Übertragung von Rechten aus Sparkassenbriefen, Sparkassenzertifikaten, Festgeldkonten und Wertpapierdepots

»1. Im Rahmen einer Herausgabeklage gegen den Erbschaftsbesitzer hat der Kläger zu beweisen, daß die streitigen Gegenstände zum Nachlaß gehören und damit auch seine Behauptung, eine schriftliche Schenkungserklärung des Erblassers sei gefälscht.2. Die Übertragung von Rechten aus Sparkassenbriefen, Sparkassenzertifikaten, Festgeldkonten und Wertpapierdepots erfolgt durch bloße Abtretung.«

Normenkette:

BGB § 398 § 413 § 1890 § 2018 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Testamentsvollstrecker des am 10.8.1992 verstorben ..., der aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes vom 24.11.1982 mit seiner - vorverstorbenen - Ehefrau gemäß Erbschein vom 30.1.1995 - 4 VI 342/92 - AG Norden - von fünf Verwandten zu je 1/5 beerbt wurde. Beklagter ist der Neffe des Erblassers, der durch Beschluß vom 11.6.1992 - 4 XVII P 1 - AG Norden als dessen Betreuer mit Aufgaben aus den Bereichen der Personensorge und Vermögenssorge bestellt worden war.