BGH - Beschluss vom 07.11.2018
IV ZR 189/17
Normen:
ZPO § 398 Abs. 1; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 235
FamRZ 2019, 301
ZEV 2019, 281
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 329/15
OLG Koblenz, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 929/16

Beweiswürdigung des Gerichts hinsichtlich der erneuten Vernehmung von Zeugen zum Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten aufgrund Erlassvertrags

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen IV ZR 189/17

DRsp Nr. 2018/18239

Beweiswürdigung des Gerichts hinsichtlich der erneuten Vernehmung von Zeugen zum Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten aufgrund Erlassvertrags

Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen verpflichtet, wenn es seine Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2017 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 398 Abs. 1; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;

Gründe