BFH - Urteil vom 16.12.2009
II R 45/07
Normen:
BewG § 37 Abs. 1 S. 1; BewG § 38 Abs. 1; BewG § 41 Abs. 2a; BewG § 51a; BewG § 62 Abs. 1; BewG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 242/04

Bewertung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs bei gemeinschaftlicher Tierhaltung und ausschließlicher Nutzung der Eigenfläche als Hoffläche und Gebäudefläche; Vornahme von Tierzuschlägen wegen überhöhter Tierbestände bei Ansetzung eines Vergleichswerts von 0 DM für eine Eigenfläche; Berücksichtigung von bewirtschafteten Flächen und gehaltener Vieheinheiten der Gesellschafter einer GbR zur gemeinsamen Bewirtschaftung eines Schweinemaststalls bei der Berechnung des Zuschlags für einen Überbestand an Vieh

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen II R 45/07

DRsp Nr. 2010/2166

Bewertung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs bei gemeinschaftlicher Tierhaltung und ausschließlicher Nutzung der Eigenfläche als Hoffläche und Gebäudefläche; Vornahme von Tierzuschlägen wegen überhöhter Tierbestände bei Ansetzung eines Vergleichswerts von 0 DM für eine Eigenfläche; Berücksichtigung von bewirtschafteten Flächen und gehaltener Vieheinheiten der Gesellschafter einer GbR zur gemeinsamen Bewirtschaftung eines Schweinemaststalls bei der Berechnung des Zuschlags für einen Überbestand an Vieh

1. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird. 2. Ungeachtet eines dabei für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswerts von 0 DM sind Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.

Normenkette:

BewG § 37 Abs. 1 S. 1; BewG § 38 Abs. 1; BewG § 41 Abs. 2a; BewG § 51a; BewG § 62 Abs. 1; BewG § 62 Abs. 2;

Gründe:

I.