FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.1999
9 K 249/97
Normen:
ErbStG 1974 § 12 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 12 Abs. 2 ; ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 9 ; BewG § 12 ; BGB § 2150 ; BGB § 2048 ; BGB § 2174 ; BGB § 305 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1015

Bewertung eines Übernahmerechts an einem Grundstück bei der Erbschaftsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 9 K 249/97

DRsp Nr. 2001/1375

Bewertung eines Übernahmerechts an einem Grundstück bei der Erbschaftsteuer

1. Räumt der Erblasser einem Miterben das Übernahmerecht an einem Grundstück zu einem Übernahmepreis ohne vollen Wertausgleich ein, stellt dies ein Vorausvermächtnis dar (§ 2150 BGB). 2. Die Frage, ob bei der Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an einen einzelnen Miterben eine bloße (erbschaftsteuerrechtlich unbeachtliche) Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder ein (beim Bedachten bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs gesondert anzusetzendes) Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) vorliegt, ist auch im Erbschaftsteuer-Festsetzungsverfahren nach den von der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu entscheiden. 3. Zur Annahme eines Vorausvermächtnisses genügt nicht ein bloßer objektiver Vermögensvorteil. Die Absicht des Erblassers, einen der Miterben durch die Zuweisung eines Nachlassgegenstandes zu begünstigen, ist der gewichtigste Anhaltspunkt für ein Vorausvermächtnis.