BGH, Urteil vom 17.03.1982 - Aktenzeichen IVa ZR 27/81
DRsp Nr. 1994/4898
Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich
A. Hat ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert und wird es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert, dann darf der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen. B. Ist ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden und sind wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich, dann darf der Tatrichter sich für die Bewertung an dem Verkaufserlös orientieren. C. An der sogenannten Einheitstheorie zu § 1371BGB wird festgehalten (Bestätigung von BGHZ 41, 182 ff. = NJW 1964, 2404).