BGH - Urteil vom 30.09.1981
IVa ZR 127/80
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 54
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 29
NJW 1982, 575

Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 30.09.1981 - Aktenzeichen IVa ZR 127/80

DRsp Nr. 1994/4991

Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

Wird der Wert eines Unternehmens nur nach der Substanzwertmethode ermittelt, dann muß für den Goodwill - sofern ein solcher vorhanden ist - ein entsprechender Zuschlag gemacht werden. Wird ein Mittelwert zwischen Ertrags- und Substanzwert gebildet, dann ist eine ausreichende Berücksichtigung des inneren Wertes des Unternehmens auch dann gewährleistet, wenn im Rahmen der Substanzwertberechnung kein besonderer Posten für den Goodwill angesetzt wird; denn der Ertragswert des Unternehmens wird notwendigerweise auch durch die vorhandenen immateriellen Ertragsfaktoren (Ansehen der Firma, Geschäftsverbindungen, Kundenstamm etc.) bestimmt.

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Hinweise: