BGH, Urteil vom 30.09.1981 - Aktenzeichen IVa ZR 127/80
DRsp Nr. 1994/4991
Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich
Wird der Wert eines Unternehmens nur nach der Substanzwertmethode ermittelt, dann muß für den Goodwill - sofern ein solcher vorhanden ist - ein entsprechender Zuschlag gemacht werden. Wird ein Mittelwert zwischen Ertrags- und Substanzwert gebildet, dann ist eine ausreichende Berücksichtigung des inneren Wertes des Unternehmens auch dann gewährleistet, wenn im Rahmen der Substanzwertberechnung kein besonderer Posten für den Goodwill angesetzt wird; denn der Ertragswert des Unternehmens wird notwendigerweise auch durch die vorhandenen immateriellen Ertragsfaktoren (Ansehen der Firma, Geschäftsverbindungen, Kundenstamm etc.) bestimmt.