BFH - Urteil vom 17.11.2021
II R 26/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 822
ZEV 2022, 430
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 350/19

Bewertung von GrundvermögenWert für ein Gebäude auf fremdem Grund und BodenGemeiner WertKeine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung eines Grundbesitzwerts

BFH, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen II R 26/20

DRsp Nr. 2022/8610

Bewertung von Grundvermögen Wert für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden Gemeiner Wert Keine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung eines Grundbesitzwerts

1. NV: Macht der Steuerpflichtige geltend, der gemeine Wert von Grundvermögen sei niedriger als der typisierte Wert, obliegt es ihm nach § 198 BewG, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Grundbesitzwerts einzuholen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2020 – 6 K 350/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Vertrag vom … übertrug der Lebensgefährte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) das Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden, das sie beide bewohnten. Das Gebäude war 1810 errichtet worden und befand sich zum Übertragungszeitpunkt —unstreitig— in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Im Übertragungsvertrag wurde ein Gebäudewert in Höhe von 4.000 € angegeben.