BGH - Beschluss vom 25.11.2010
IV ZR 124/09
Normen:
BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 90
FamRZ 2011, 214
MDR 2011, 108
NJW 2011, 1004
NotBZ 2011, 90
WM 2011, 377
ZEV 2011, 29
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 569/02
OLG Stuttgart, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 182/08

Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen anhand das tatsächlich erzielten Verkaufspreises bei Veräußerung unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert; Beweislastverteilung für den Verkehrswert eines in den Nachlass fallenden Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls bei Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten

BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen IV ZR 124/09

DRsp Nr. 2010/22251

Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen anhand das tatsächlich erzielten Verkaufspreises bei Veräußerung unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert; Beweislastverteilung für den Verkehrswert eines in den Nachlass fallenden Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls bei Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten

Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier: Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 zugelassen, soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 € abgewiesen hat.