Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 zugelassen, soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 € abgewiesen hat.
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