OLG Dresden - Urteil vom 25.06.1998
7 U 461/98
Normen:
BGB § 2042 ; DDR: ZGB; LPGG;

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz bei neuem Vorbringen

OLG Dresden, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 7 U 461/98

DRsp Nr. 1999/2151

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz bei neuem Vorbringen

»Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu verstehen sein, daß auch nachträglich wieder teilbar und vererbbar werdende Pflichtinventarbeiträge an eine LPG einem Vertragspartner als Berechtigten zustehen.«

Normenkette:

BGB § 2042 ; DDR: ZGB; LPGG;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch geltend.

H, der Vater der Parteien, hatte zum 01.01.1969 ein 16,72 ha großes Grundstück sowie diverses Inventar in die LPG Reinsdorf eingebracht. Ihm wurde dabei ein Inventarbeitrag in Höhe von 26.752 Mark (DDR) für das Grundstück und für das weitere Inventar ein zusätzlicher Inventarbeitrag in Höhe von 26.366 Mark (DDR) gutgeschrieben. Auf das Übergabeprotokoll vom 01.01.1969 (Anlage K 2 = Bl. 9 d.A.) wird Bezug genommen.

Am 22.09.1975 verstarb H der von seiner Ehefrau und den drei Söhnen zu je 1/4 beerbt wurde.

Am 06.09.1976 schlossen die Erben einen Erbauseinandersetzungsvertrag (Anlage K 1 = Bl. 7f. d.A.), wonach das Grundstück des Erblassers auf den Beklagten und dessen Ehefrau gegen eine Ausgleichszahlung übertragen wurde. Ferner wurde der zusätzliche Inventarbeitrag zu gleichen Teilen auf den Kläger, den Beklagten sowie deren Bruder übergehen.