BFH vom 01.12.1982
I B 11/82
Normen:
EStG (1974) § 49 Abs. 1 Nr. 3, 6, Abs. 2, § 50a Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 178
BStBl II 1983, 367

BFH - 01.12.1982 (I B 11/82) - DRsp Nr. 1997/15576

BFH, vom 01.12.1982 - Aktenzeichen I B 11/82

DRsp Nr. 1997/15576

»1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise durch § 49 Abs. 2 EStG in der Fassung des 2. StÄndG 1973 vom 18.07.1974 (BGBl I, 1489, BStBl I, 521) geändert worden ist. 2. Zur beschränkten Steuerpflicht von Vergütungen aus zeitlich begrenzter Überlassung von im Inland verwerteten Rechten.«

Normenkette:

EStG (1974) § 49 Abs. 1 Nr. 3, 6, Abs. 2, § 50a Abs. 4, Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seiner im Jahre 1909 geborenen und am 1. Oktober 1975 in H verstorbenen Schwester. Zu dem ihm angefallenen Vermögen gehört eine Forderung der Erblasserin aufgrund eines Sparguthabens bei der ...bank AG in H (fortan Bank) in Höhe von 68.706,60 DM. Einen Betrag in dieser Höhe hatte das Ausgleichsamt wegen des vorgeschrittenen Lebensalters der Erblasserin am 9. September 1975 auf das von der Erblasserin angegebene Sparkonto bei der Bank überwiesen zur "Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung für Zonenschäden".