BFH vom 01.12.1982
I R 161/80
Normen:
KStG (a.F.) § 11 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 137, 445
BStBl II 1983, 339

BFH - 01.12.1982 (I R 161/80) - DRsp Nr. 1997/15565

BFH, vom 01.12.1982 - Aktenzeichen I R 161/80

DRsp Nr. 1997/15565

»Wird vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen bei Gründung einer AG die Bildung eines sog. Organisationsfonds verlangt, führt dies jedenfalls dann nicht zu einem Ausgabeaufgeld im Sinne des § 11 Nr. 1a KStG a.F., wenn die Forderung zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die sich aus dem Gesetz vom 18.12.1975 (BGBl I, 3139) ergebenden Änderungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen (VAG) noch nicht wirksam waren.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 11 Nr. 1a ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seiner im Jahre 1909 geborenen und am 1. Oktober 1975 in H verstorbenen Schwester. Zu dem ihm angefallenen Vermögen gehört eine Forderung der Erblasserin aufgrund eines Sparguthabens bei der ...bank AG in H (fortan Bank) in Höhe von 68.706,60 DM. Einen Betrag in dieser Höhe hatte das Ausgleichsamt wegen des vorgeschrittenen Lebensalters der Erblasserin am 9. September 1975 auf das von der Erblasserin angegebene Sparkonto bei der Bank überwiesen zur "Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung für Zonenschäden".