BFH vom 01.12.1982
I R 43/79
Fundstellen:
BFHE 140, 129
BStBl II 1985, 2

BFH - 01.12.1982 (I R 43/79) - DRsp Nr. 1997/16014

BFH, vom 01.12.1982 - Aktenzeichen I R 43/79

DRsp Nr. 1997/16014

»Die Prüfung, ob eine ausländische Basisgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann nicht mit der Begründung unterbleiben, die Gestaltung sei jedenfalls mißbräuchlich, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht zu einer höheren Steuerbelastung führt, als dies bei Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs der Fall wäre.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seiner im Jahre 1909 geborenen und am 1. Oktober 1975 in H verstorbenen Schwester. Zu dem ihm angefallenen Vermögen gehört eine Forderung der Erblasserin aufgrund eines Sparguthabens bei der ...bank AG in H (fortan Bank) in Höhe von 68.706,60 DM. Einen Betrag in dieser Höhe hatte das Ausgleichsamt wegen des vorgeschrittenen Lebensalters der Erblasserin am 9. September 1975 auf das von der Erblasserin angegebene Sparkonto bei der Bank überwiesen zur "Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung für Zonenschäden".