BFH vom 02.08.1983
VIII R 170/78
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 76
BStBl II 1983, 735

BFH - 02.08.1983 (VIII R 170/78) - DRsp Nr. 1997/15754

BFH, vom 02.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 170/78

DRsp Nr. 1997/15754

»1. Die Schenkung eines Betriebsgrundstücks aus privaten Gründen setzt dessen Entnahme voraus. Behält sich der Eigentümer den Nießbrauch an dem Grundstück vor, dann wird der Nießbrauch als Einlage dem Betrieb zugeführt, in dem der Eigentümer das Grundstück weiter betrieblich nutzt (Anschluß an BFH-Urteil vom 28.02.1974 IV R 60/69 , BFHE 112, 257, BStBl II 1974, 481). 2. Das eingelegte Nießbrauchsrecht ist auf die voraussichtliche Dauer des Nießbrauchs abzuschreiben.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Schreinereibetriebs. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 1973 schenkte er die ihm gehörende Miteigentumshälfte an einem Grundstück, das mit einer Werkstatt, einer Garage und einem Holzlager bebaut war, unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs seinen beiden Kindern. Der Nießbrauch wurde im Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ging entgegen der Einkommensteuererklärung 1973 des Klägers davon aus, daß der Grundstücksanteil mit der Schenkung dem Betriebsvermögen entnommen worden sei und ermittelte einen Entnahmegewinn von 73.326 DM.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, er sei wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geblieben, waren ohne Erfolg.