BFH vom 03.08.1977
III R 47/75
Normen:
AO § 131 ; LAG § 203 Abs. 5; VerfVAO (1964);
Fundstellen:
BFHE 123, 278
BStBl II 1977, 858

BFH - 03.08.1977 (III R 47/75) - DRsp Nr. 1997/13527

BFH, vom 03.08.1977 - Aktenzeichen III R 47/75

DRsp Nr. 1997/13527

»Die in Tzn 21 VerfVAO 1964 und Tzn 25 VerfVAO 1964 getroffene Regelung, daß bei außerordentlichem Vermögensverfall dem Restvermögen des Schenkers ein verschenkter Gegenstand mit seinem Wert im Zeitpunkt der Schenkung hinzugerechnet wird, verstößt weder gegen allgemeine Billigkeitserwägungen der VerfVAO 1964 noch gegen Rechtsgrundsätze des § 131 AO. Wertänderungen des verschenkten Gegenstandes, die nach dem Zeitpunkt der Schenkung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch bei vorweggenommener Erbfolge.«

Normenkette:

AO § 131 ; LAG § 203 Abs. 5; VerfVAO (1964);

I. Streitig ist, ob bei einem außerordentlichen Vermögensverfall die Hinzurechnung einer verschenkten Beteiligung an einer KG mit ihrem vollen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder mit dem tatsächlichen (niedrigeren) Wert am Ende eines Erlaßzeitraumes zum Restvermögen zu erfolgen hat. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde zusammen mit ihrem Ehemann bestandskräftig zu einem Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag von ... DM veranlagt. Das Vermögen bestand in der Hauptsache aus einem Anteil am Betriebsvermögen der Firma X KG. Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 1963 und wurde von der Klägerin allein beerbt.

Außerdem schuldet die Klägerin als Miterbin nach ihren Eltern ab Oktober 1966 einen Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag von Y DM.