BFH vom 03.11.1976
II R 43/67
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 ; BewG (1934) § 16 Abs. 3 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 561 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 549
BStBl II 1977, 159

BFH - 03.11.1976 (II R 43/67) - DRsp Nr. 1997/13151

BFH, vom 03.11.1976 - Aktenzeichen II R 43/67

DRsp Nr. 1997/13151

»(Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer) 1. Überträgt ein 67jähriger persönlich haftender Gesellschafter seinen Anteil an einer Kommanditgesellschaft auf seinen Sohn, der bereits persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist, und behält jener sich den lebenslänglichen Nießbrauch an dem übertragenen Gesellschaftsanteil vor, so bedarf es in aller Regel keines besonderen Nachweises, daß durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils unter Nießbrauchsvorbehalt eine Bereicherung des Sohnes eingetreten ist. 2. Das Vorliegen der nach BGB § 516 Abs. 1 erforderlichen Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ist nicht deshalb zu verneinen, weil eine Bereicherungsabsicht fehlt. 3. Fällt bei einer reinen Schenkung oder einer Schenkung unter einer Auflage die auf die Lebenszeit des Schenkenden befristete Belastung oder Auflage durch den Tod des Schenkenden innerhalb der Fristen des BewG 1934 § 16 Abs. 3 weg, so ist dies bei der Festsetzung der Schenkungsteuer oder durch Berichtigung der Schenkungsteuerfestsetzung zu berücksichtigen. 4. Wenn das Finanzgericht Tatsachen oder Beweismittel außer acht läßt, die sich ihm nach Sachlage hätten aufdrängen müssen, so liegt ein Mangel in der Sachaufklärung vor.«

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 ; BewG (1934) § 16 Abs. 3 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 561 Abs. 1 ;