BFH vom 04.02.1981
II R 48/79
Normen:
AO (i.d.F. vor dem 1.1.1966) § 225 Satz 3 Hs. 2; AO (i.d.F. vor dem 1.1.1977) § 100 Abs. 1, § 146a Abs. 3 ; BewDV 1935 §§ 64 ff.;
Fundstellen:
BFHE 132, 511
BStBl II 1981, 511

BFH - 04.02.1981 (II R 48/79) - DRsp Nr. 1997/14923

BFH, vom 04.02.1981 - Aktenzeichen II R 48/79

DRsp Nr. 1997/14923

»1. Ist eine Schenkungsteuer vorläufig festgesetzt worden, weil der Wert eines geschenkten GmbH-Anteils nicht sofort ermittelt werden konnte (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 AO), so gilt ein Anspruch auf Nachzahlung nach dem vor dem 01.01.1966 geltenden Verjährungsrecht als mit der Beseitigung der Ungewißheit entstanden. 2. Hat das für die Schenkungsteuer zuständige FA das für die GmbH zuständige Betriebs-FA zur Feststellung des gemeinen Wertes aufgefordert, so ist für die Entscheidung der Frage, wann die Ungewißheit beseitigt worden ist, darauf abzustellen, wie sich die Verhältnisse für das Betriebs-FA darstellten. 3. Hat sich eine Betriebsprüfung durch das für die GmbH zuständige Betriebs-FA auch auf die Bewertung der Anteile an dieser GmbH erstreckt, so ist durch die Betriebsprüfung der Ablauf der Verjährung der Schenkungsteueransprüche gehemmt worden, die durch die Schenkung von Anteilen an der GmbH entstanden sind.«

Normenkette:

AO (i.d.F. vor dem 1.1.1966) § 225 Satz 3 Hs. 2; AO (i.d.F. vor dem 1.1.1977) § 100 Abs. 1, § 146a Abs. 3 ; BewDV 1935 §§ 64 ff.;

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. März 1961 hatte A (Schenker) den Klägern je einen Geschäftsanteil an der A-GmbH geschenkt, wobei er sich jeweils ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte.