I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihrer am 28. September 1970 verstorbenen Mutter (Erblasserin).
Zum Nachlaß gehörten u.a. an der Börse nicht notierte Aktien. Entsprechend den Angaben in der als vorläufig gekennzeichneten Erbschaftsteuererklärung vom 12. Mai 1971 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) diese Aktien bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer mit einem Wert von 163 v.H. an. Das FA setzte demgemäß durch vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid vom 2. Juni 1971 gegen die Klägerin Erbschaftsteuer fest.
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