BFH vom 04.11.1981
II R 119/79
Normen:
AO (i.d.F. vor dem 1.1.1977) § 248 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BStBl II 1982, 270

BFH - 04.11.1981 (II R 119/79) - DRsp Nr. 1997/15178

BFH, vom 04.11.1981 - Aktenzeichen II R 119/79

DRsp Nr. 1997/15178

»Erläßt das FA einen Abhilfebescheid, der dem bei Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag nicht voll entspricht, so bleibt das Einspruchsverfahren auch dann anhängig, wenn das FA davon ausgeht, daß der Steuerpflichtige keinen weitergehenden Antrag mehr verfolgt. Fügt das FA in diesem Falle dem Abhilfebescheid eine Erledigungserklärung bei, so erledigt sich die Hauptsache regelmäßig auch nicht dadurch, daß der Steuerpflichtige der Erledigungserklärung nicht widerspricht, vielmehr erst nach Monaten mit anderer Begründung auf die Sache zurückkommt.«

Normenkette:

AO (i.d.F. vor dem 1.1.1977) § 248 Abs. 2 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihrer am 28. September 1970 verstorbenen Mutter (Erblasserin).

Zum Nachlaß gehörten u.a. an der Börse nicht notierte Aktien. Entsprechend den Angaben in der als vorläufig gekennzeichneten Erbschaftsteuererklärung vom 12. Mai 1971 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) diese Aktien bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer mit einem Wert von 163 v.H. an. Das FA setzte demgemäß durch vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid vom 2. Juni 1971 gegen die Klägerin Erbschaftsteuer fest.