BFH vom 05.03.1981
II R 80/77
Normen:
ErbStG (1959) § 15 Abs. 6 Satz 1; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 77
BStBl II 1981, 471

BFH - 05.03.1981 (II R 80/77) - DRsp Nr. 1997/14905

BFH, vom 05.03.1981 - Aktenzeichen II R 80/77

DRsp Nr. 1997/14905

»1. Die Entstehung des Haftungsanspruchs nach § 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 ist nicht vom Verschulden des Versicherungsunternehmens sowie nicht davon abhängig, daß dem Versicherungsunternehmen bekannt war, es handele sich um einen ausländischen Berechtigten. 2. Der Erlaß des Haftungsbescheides stellt eine Ermessensentscheidung dar; dementsprechend hat sich die finanzgerichtliche Überprüfung nach § 102 FGO zu richten.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 15 Abs. 6 Satz 1; FGO § 102 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte mit dem Erblasser Lebensversicherungsverträge geschlossen, in denen Frau X als Bezugsberechtigte benannt war. Nach dem Tode des Erblassers händigte die Klägerin zur Bewirkung der Versicherungsleistungen der Bezugsberechtigten am 14. August und 5. September 1972 Verrechnungsschecks aus. Hierüber erstattete sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) am 4. und 6. September 1972 Anzeige. Wegen der Auszahlungsbeträge setzte das FA gegen die in ... (Ausland) lebende Bezugsberechtigte Erbschaftsteuer fest; die Bezugsberechtigte hatte die Steuer nicht gezahlt.