I. Der Schwiegervater des Klägers hatte auf einem eigenen Grundstück ein Haushaltswarengeschäft betrieben, welches der Kläger seit 1951 gegen einen jährlichen Pachtzins gepachtet hat. 1956 war das Eigentum an dem Grundstück im Erbwege auf die Schwiegermutter des Klägers, Frau A. übergegangen, der der Kläger nunmehr eine Pacht zahlte.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3. Januar 1959 übertrug Frau A. das Grundstück "im Wege verfrühter Erbfolge" auf die beiden Töchter des Klägers je zur ideellen Hälfte. In dem Vertrag wurden die Töchter des Klägers "obligatorisch verpflichtet", ihrem Vater und nach dessen Tod auch ihrer Mutter die Geschäftsräume pachtweise zu einem angemessenen Pachtpreis zu überlassen. Die Schwiegermutter des Klägers behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vor. Der Nießbrauch ist am 21. April 1959 in das Grundbuch eingetragen worden.
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