BFH vom 06.05.1981
II R 61/77
Normen:
AO (a.F.) § 145 Abs. 3 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 133, 258
BStBl II 1981, 688

BFH - 06.05.1981 (II R 61/77) - DRsp Nr. 1997/14998

BFH, vom 06.05.1981 - Aktenzeichen II R 61/77

DRsp Nr. 1997/14998

»1. Durch § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a AO a.F. wird der Verjährungsbeginn grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres hinausgeschoben, in dem der Schenker gestorben ist. 2. Abweichend hiervon beginnt jedoch die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die zuständige Finanzbehörde von dem steuerpflichtigen Vorgang in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die ihr -ggf. nach weiteren Ermittlungen- die Prüfung möglich macht, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. 3. Eine solche Kenntnis ist im Regelfall gegeben, sobald der Finanzbehörde die Urkunden über die betreffenden Rechtsvorgänge sowie Schenkungsteuererklärungen eingereicht worden sind.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 145 Abs. 3 Nr. 1 lit. a;