BFH - 06.05.1981 (II R 61/77) - DRsp Nr. 1997/14998
BFH, vom 06.05.1981 - Aktenzeichen II R 61/77
DRsp Nr. 1997/14998
»1. Durch § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a AO a.F. wird der Verjährungsbeginn grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres hinausgeschoben, in dem der Schenker gestorben ist. 2. Abweichend hiervon beginnt jedoch die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die zuständige Finanzbehörde von dem steuerpflichtigen Vorgang in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die ihr -ggf. nach weiteren Ermittlungen- die Prüfung möglich macht, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. 3. Eine solche Kenntnis ist im Regelfall gegeben, sobald der Finanzbehörde die Urkunden über die betreffenden Rechtsvorgänge sowie Schenkungsteuererklärungen eingereicht worden sind.«