BFH vom 07.08.1979
VIII R 153/77
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6, § 7 Abs. 4, § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 325
BStBl II 1980, 181

BFH - 07.08.1979 (VIII R 153/77) - DRsp Nr. 1997/14396

BFH, vom 07.08.1979 - Aktenzeichen VIII R 153/77

DRsp Nr. 1997/14396

»1. Überläßt eine Mutter ihrem Sohn das zur Ausübung eines Gewerbebetriebes notwendige Grundstück - bei in Aussicht genommener späterer Übereignung - lediglich zur Nutzung - bei gleichzeitiger Übereignung der dem Betrieb dienenden Einrichtungsgegenstände - so erwirbt der Sohn auch dann kein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, wenn er sämtliche Grundstückslasten und Gebäudeinstandsetzungskosten trägt. Das Grundstück bleibt, sofern es die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, nach den Grundsätzen über die Fortführung eines Betriebes im Wege der Verpachtung (Urteil des Großen Senats des BFH vom 13.11. 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) Betriebsvermögen der Mutter. 2. Nach der Betriebsübertragung von der Mutter auf den Sohn durch die spätere Übereignung des Grundstücks hat der Sohn dieses mit dem Buchwert fortzuführen.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6, § 7 Abs. 4, § 16 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) führt seit dem 1. Juli 1961 eine Bäckerei mit Cafe-Restaurant. Den Betrieb hatte er aufgrund einer Vereinbarung vom 30. Juni 1961 von seiner Mutter übernommen. In dem privatschriftlichen Vertrag vereinbarten der Kläger und seine Mutter folgendes: