BFH vom 07.10.1970
I R 145/68
Normen:
AO § 103 ; AO § 104 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 346
BStBl II 1971, 119

BFH - 07.10.1970 (I R 145/68) - DRsp Nr. 1997/10344

BFH, vom 07.10.1970 - Aktenzeichen I R 145/68

DRsp Nr. 1997/10344

»1. Die dem Testamentsvollstrecker nach den Vorschriften der § 103 und § 104 AO obliegenden Pflichten und die sich aus der Erfüllung dieser Pflichten ergebenden Rechte bestimmen sich nach Maßgabe seines bürgerlich-rechtlichen Verwaltungsrechts. 2. Die Frage, ob das Recht auf Erstattung überzahlter Steuerbeträge den Erben oder dem Testamentsvollstrecker zustehe, beantwortet sich nach den gleichen Grundsätzen, die den Umfang seiner Rechte und Pflichten bestimmen.«

Normenkette:

AO § 103 ; AO § 104 ;

I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) im Falle einer Testamentsvollstreckung mit Dauernachlaßverwaltung die im Steuerfestsetzungsverfahren zu erteilenden Einkommensteuerbescheide neben dem Erben auch dem Testamtsvollstrecker zu erteilen und etwa überzahlte Steuerbeträge dem Erben oder dem Testamtsvollstrecker zu erstatten habe. Die Erstattung hatten FA und Finanzgericht (FG) übereinstimmend abgelehnt. Abweichend vom FA hatte das FG die Erteilung von Duldungsbescheiden (als Informationsgrundlage verstanden) zuerkannt.

II. Die Revision des Testamentsvollstreckers ist nicht begründet. I.