BFH vom 08.04.1981
II R 47/79
Normen:
FGO § 41 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 308
BStBl II 1981, 581

BFH - 08.04.1981 (II R 47/79) - DRsp Nr. 1997/14955

BFH, vom 08.04.1981 - Aktenzeichen II R 47/79

DRsp Nr. 1997/14955

»Die Klage auf Feststellung, daß die zukünftige Erhebung der Erbschaftsteuer vom Vermögen einer Familienstiftung rechtswidrig sei, ist unzulässig.«

Normenkette:

FGO § 41 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts; sie bezeichnet sich als Familienstiftung.

Entstanden ist die Klägerin durch Genehmigung der Bezirksregierung. Ihr Zweck ist, die freiwillige, einmalige, wiederholte und laufende Unterstützung der Ehefrau des Stifters und der gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge sowie deren ehelicher Abkömmlinge in den nachfolgenden Generationen. Weiterer Zweck der Klägerin ist die Verwaltung des ihr durch den Stifter zugewandten Vermögens und die Verwendung von dessen Erträgen für den Stiftungszweck. Schließlich soll die Klägerin kraft der ihr vom Stifter zugewendeten Beteiligungen an der X für deren wirtschaftliche Sicherung, Fortbestand und Wachstum nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Unternehmensführung sorgen.