BFH vom 08.06.1977
II R 79/69
Normen:
ErbStG (1959) § 13, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 72
BStBl II 1979, 562

BFH - 08.06.1977 (II R 79/69) - DRsp Nr. 1997/14187

BFH, vom 08.06.1977 - Aktenzeichen II R 79/69

DRsp Nr. 1997/14187

»1. Hat ein Vermächtnisnehmer, dem ein Nachlaßnießbrauch eingeräumt worden ist, die Rentenbesteuerung gem. § 30 ErbStG 1959 gewählt, so ist die Jahressteuer für die gesamte Laufzeit nach dem Jahreswert zu berechnen, der sich nach den Verhältnissen am Todestag des Erblassers ergibt. 2. Bei der Bestimmung des Steuersatzes gem. § 30 Satz 2 ErbStG 1959 sind auch die Vorzuwendungen zu berücksichtigen. 3. Der Jahreswert eines vermachten Nießbrauches ist nicht um die bei Anfall der jeweiligen Nutzungen entstehende Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) zu kürzen. 4. Ist ein Nachlaßnießbrauch angeordnet worden, so kann der Wille des Erblassers dahin gehen, daß der Nießbrauch nur das nach Zahlung der Erbschaftsteuer den Erben verbleibende Vermögen treffen soll.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 13, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 30 ;

I. Der Klägerin ist von der 1962 gestorbenen X der lebenslängliche Nießbrauch an den Erbteilen der beiden Kinder der Klägerin von je 7/240 vermacht worden. Bei der Erbauseinandersetzung fielen den Kindern Aktien und Bargeld an. Die Klägerin hat die Entrichtung der Erbschaftsteuer vom Jahreswert des Nießbrauchs beantragt.