BFH vom 08.12.1972
III R 6/72
Fundstellen:
BFHE 108, 131
BStBl II 1973, 202

BFH - 08.12.1972 (III R 6/72) - DRsp Nr. 1997/11368

BFH, vom 08.12.1972 - Aktenzeichen III R 6/72

DRsp Nr. 1997/11368

»Die Eiendomsbelasting, die in Südwestafrika von Immobilien erhoben wird, ist keine der deutschen Vermögensteuer entsprechende Steuer; sie kann deshalb auf die deutsche Vermögensteuer nicht angerechnet werden.«

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat bei der Vermögensteuerhauptveranlagung 1963 den Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter zusammen veranlagt. Bei der Vermögensteuerhauptveranlagung 1966 hat das FA nur noch den Kläger und seine Ehefrau zusammen veranlagt. Zum Gesamtvermögen gehörte an beiden Veranlagungszeitpunkten Grundbesitz in Südwestafrika.

Das FA setzte diesen Grundbesitz mit dem gemeinen Wert im Veranlagungszeitpunkt an. Dabei ging es von dem Schätzwert der südwestafrikanischen Steuerbehörden aus und rechnete diese in Rand ausgedrückten Werte an beiden Veranlagungszeitpunkten mit einem Kurs von 5,60 DM je Rand in DM um; den gemeinen Wert nahm es in Höhe der Hälfte dieser Beträge an. Die beantragte Anrechnung der in Südwestafrika erhobenen Eiendomsbelasting auf die deutsche Vermögensteuer lehnte das FA ab.

Die Einsprüche waren ohne Erfolg.

Auch die Klage war, soweit die Kläger die Bewertung des Grundbesitzes in Südwestafrika mit dem gemeinen Wert vom Veranlagungszeitpunkt und die Ablehnung der Anrechnung der Eiendomsbelasting auf die deutsche Vermögensteuer anfochten, erfolglos.