BFH vom 09.08.1983
VIII R 35/80
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 253
BStBl II 1984, 27

BFH - 09.08.1983 (VIII R 35/80) - DRsp Nr. 1997/15785

BFH, vom 09.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 35/80

DRsp Nr. 1997/15785

»Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Schenkungsteuer, die wegen des unentgeltlichen Erwerbs von GmbH-Anteilen festgesetzt wurde, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Der Kläger ist technischer Leiter der ... GmbH (GmbH). Im Jahr 1965 hatte der damalige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, Herr T, dem Kläger ein aufschiebend bedingtes Schenkungsversprechen gegeben, aufgrund dessen dem Kläger, der das Schenkungsversprechen im Jahre 1973 angenommen hatte, nach dem Tod des T im selben Jahr 9 v.H. des Stammkapitals der GmbH zufielen.

Wegen des unentgeltlichen Erwerbs der GmbH-Anteile wurde gegen den Kläger Schenkungsteuer festgesetzt, zu deren Zahlung er bei der GmbH einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 390.000 DM aufnahm.

Die im Streitjahr an die GmbH gezahlten Kreditzinsen (15.597 DM) machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Im selben Jahr erhielt der Kläger von der GmbH Gewinnausschüttungen als Gesellschafter in Höhe von ... DM und als stiller Gesellschafter in Höhe von ... DM. Ferner erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.