BFH vom 10.02.1982
II R 3/80
Normen:
BGB § 247 Abs. 1 ; BewG (1965) § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 214
BStBl II 1982, 351

BFH - 10.02.1982 (II R 3/80) - DRsp Nr. 1997/15212

BFH, vom 10.02.1982 - Aktenzeichen II R 3/80

DRsp Nr. 1997/15212

»Eine Darlehensforderung kann wegen überdurchschnittlicher Verzinsung nur dann gemäß § 12 Abs. 1 BewG 1965 höher bewertet werden, wenn der Gläubiger längere Zeit (mindestens vier Jahre) mit den erhöhten Zinsen rechnen kann. Maßgebend ist dabei, welche Laufzeit des Darlehens am Bewertungsstichtag zu erwarten ist, nicht aber, welche formellen Kündigungsmöglichkeiten der Schuldner nach § 247 Abs. 1 BGB hat.«

Normenkette:

BGB § 247 Abs. 1 ; BewG (1965) § 12 Abs. 1 ;

I. 1. Am 18. März 1970 schloß der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) mit der X-KG (KG) einen schriftlichen "Darlehensvertrag" (Vertrag I). In § 1 dieses Vertrages heißt es, der Kläger habe "mit Wirkung ab 1. Januar 1970 von seinem Vater ... im Schenkungswege einen Betrag in Höhe von DM 30 00 aus dessen Kapitalkonto (bei der KG) mit der Maßgabe erhalten, diesen Betrag der Schuldnerin als Darlehen zu belassen. Die Schenkung (sei) durch Umbuchung vom Kapitalkonto des ... (Vaters) erfolgt". Das Darlehen sollte nach § 2 des Vertrages mit 12 % jährlich verzinst werden und gemäß § 3 des Vertrages auf 10 Jahre unkündbar sein. Nach Ablauf dieser Zeit konnte jeder Vertragspartner zum 30. Juni oder 31. Dezember mit halbjährlicher Frist kündigen.