I. 1. Am 18. März 1970 schloß der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) mit der X-KG (KG) einen schriftlichen "Darlehensvertrag" (Vertrag I). In § 1 dieses Vertrages heißt es, der Kläger habe "mit Wirkung ab 1. Januar 1970 von seinem Vater ... im Schenkungswege einen Betrag in Höhe von DM 30 00 aus dessen Kapitalkonto (bei der KG) mit der Maßgabe erhalten, diesen Betrag der Schuldnerin als Darlehen zu belassen. Die Schenkung (sei) durch Umbuchung vom Kapitalkonto des ... (Vaters) erfolgt". Das Darlehen sollte nach § 2 des Vertrages mit 12 % jährlich verzinst werden und gemäß § 3 des Vertrages auf 10 Jahre unkündbar sein. Nach Ablauf dieser Zeit konnte jeder Vertragspartner zum 30. Juni oder 31. Dezember mit halbjährlicher Frist kündigen.
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