BFH vom 11.10.1973
IV R 181/72
Fundstellen:
BFHE 110, 528
BStBl II 1974, 65

BFH - 11.10.1973 (IV R 181/72) - DRsp Nr. 1997/11781

BFH, vom 11.10.1973 - Aktenzeichen IV R 181/72

DRsp Nr. 1997/11781

»Die Buchführung einer KG, bei deren Gründung eine Eröffnungsbilanz nicht aufgestellt wurde, ist auch dann nicht ordnungsmäßig, wenn ein Einzelunternehmer die KG im Laufe eines Wirtschaftsjahres durch Aufnahme seiner Kinder unter Schenkung der Kommanditanteile gründete.«

Streitig ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, wenn ein Einzelunternehmer im Laufe eines Wirtschaftsjahres durch Aufnahme seiner Kinder unter Schenkung der Kommanditanteile eine KG gründete und eine Eröffnungsbilanz der KG nicht aufgestellt wurde.

Die beiden Gesellschafterinnen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer KG, wurden von ihrer Mutter, der damaligen Alleininhaberin des Unternehmens der Klägerin, durch notariellen Vertrag vom 1. August 1964 mit Wirkung vom gleichen Tage als Kommanditistinnen in das Unternehmen aufgenommen, während die Mutter Komplementärin wurde. Sie schenkte ihren beiden Töchtern je 50.000 DM, die von ihrem Kapitalkonto als Kommanditeinlagen umgebucht wurden. Am Gewinn und Verlust sollten die Komplementärin mit 90 % und die Kommanditistinnen mit je 5 % beteiligt sein. Geschäftsjahr war wie bisher das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Klägerin lief bis zum 31. Dezember 1964. Eine Abschlußbilanz des bisherigen Einzelunternehmens und eine Eröffnungsbilanz der Klägerin wurden nicht aufgestellt.