BFH vom 11.10.1978
II R 46/76
Normen:
ErbStG (1959) § 3 ; LuftVG § 35, §§ 44 ff., § 50 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 316
BStBl II 1979, 115

BFH - 11.10.1978 (II R 46/76) - DRsp Nr. 1997/13968

BFH, vom 11.10.1978 - Aktenzeichen II R 46/76

DRsp Nr. 1997/13968

»Leistungen aus der Unfallpflichtversicherung von Luftfahrtunternehmen gemäß § 50 LuftVG gehören nicht zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 3 ; LuftVG § 35, §§ 44 ff., § 50 ;

I. Die Kläger sind Miterben kraft Gesetzes - und zwar der Kläger zu 1. zur Hälfte und die Kläger zu 2. und 3. zu je einem Viertel - nach ihrem Sohn bzw Bruder, der zusammen mit seiner Mutter 1972 bei einem Flugzeugunfall auf H. tödlich verunglückte. Die Fluggesellschaft hatte entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 50 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) idF vom 4. November 1968 (BGBl I 1968, 1113) die Fluggäste gegen Unfall versichert. Der Versicherer zahlte die Versicherungssumme von 35.000 DM den Erben aus. Das Finanzamt (FA) hat durch Bescheide vom 28. November 1972 gegen die Kläger Erbschaftsteuer festgesetzt, und zwar gegen den Kläger zu 1. in Höhe von 1.275 DM und gegen die Kläger zu 2. und 3. in Höhe von je 510 DM. Die Einsprüche, mit denen die Kläger geltend machten, die Versicherungssumme gehöre nicht zum Nachlaß, führten wegen Anerkennung höherer Nachlaßverbindlichkeiten zur Herabsetzung der Steuer auf 1.237,50 DM bzw zweimal 492 DM, blieben aber im übrigen erfolglos.

Die Klage, mit der die Kläger die Aufhebung der Erbschaftsteuerfestsetzungen begehren, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.