BFH vom 12.01.1973
III R 30/72
Fundstellen:
BFHE 108, 546
BStBl II 1973, 440

BFH - 12.01.1973 (III R 30/72) - DRsp Nr. 1997/11478

BFH, vom 12.01.1973 - Aktenzeichen III R 30/72

DRsp Nr. 1997/11478

»1. Bei Erwerb von Wirtschaftsgütern auf Grund ausländischen Rechts ist nicht die formalrechtliche Gestaltung des ausländischen Rechts maßgebend, sondern die wirtschaftliche Bedeutung der ausländischen Rechtsnorm. 2. Bei einer Schenkung unter Begründung eines "bewind" nach holländischem Recht ist der Vermögensanfall unbedingt. Es tritt lediglich eine auflösend befristete Verfügungsbeschränkung ein. 3. Eine Verfügungsbeschränkung durch das "bewind" rechtfertigt es allein nicht, eine Kapitalforderung mit einem niedrigeren Wert als dem Nennwert zu bewerten.«

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gaben im April 1958 unter anderem jeder für sich auf getrennten Erklärungsvordrucken Vermögenserklärungen auf den 1. Januar 1956 ab. Die Klägerin erklärte in der Spalte IV "Sonstiges Vermögen, insbesondere Kapitalvermögen" eine Forderung aus Schenkung in Höhe von 414.191,03hfl. (Kurs am 1. Januar 1956: 100hfl.=110,363 DM). Der Schenkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern der Klägerin, die Niederländer sind, übertrugen ihr in einem notariell in A beurkundeten Vertrag einen Geschäftsanteil der B-GmbH in C (Bundesrepublik Deutschland (BDR)) zum Nennwert von 98.500 DM.