I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gaben im April 1958 unter anderem jeder für sich auf getrennten Erklärungsvordrucken Vermögenserklärungen auf den 1. Januar 1956 ab. Die Klägerin erklärte in der Spalte IV "Sonstiges Vermögen, insbesondere Kapitalvermögen" eine Forderung aus Schenkung in Höhe von 414.191,03hfl. (Kurs am 1. Januar 1956: 100hfl.=110,363 DM). Der Schenkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern der Klägerin, die Niederländer sind, übertrugen ihr in einem notariell in A beurkundeten Vertrag einen Geschäftsanteil der B-GmbH in C (Bundesrepublik Deutschland (BDR)) zum Nennwert von 98.500 DM.
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