I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die Alleinerbin ihres gestorbenen Ehemannes. Sie lebte mit ihrem Ehemann seit 1969 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat durch den 3. vorläufigen Steuerbescheid vom 17. Oktober 1975 gegen die Antragstellerin als Alleinerbin eine Erbschaftsteuer in Höhe von 15.400 DM festgesetzt. Gegenüber dem 2. vorläufigen Steuerbescheid hatte sich der nichtabgerundete steuerpflichtige Erwerb dadurch um 183.233 DM erhöht, daß der Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe von 433.233 DM als der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb angesetzt und demgegenüber ein Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 ErbStG 1974 in Höhe von 250.000 DM abgezogen wurde (433.233 DM-250.000 DM =183.233 DM).
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