BFH vom 12.04.1978
II B 45/76
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 574
BStBl II 1978, 400

BFH - 12.04.1978 (II B 45/76) - DRsp Nr. 1997/13762

BFH, vom 12.04.1978 - Aktenzeichen II B 45/76

DRsp Nr. 1997/13762

»1. Zur Frage, ob Zweifel daran bestehen, 1.1. daß Renten unter ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4 fallen, die dem überlebenden Ehegatten versorgungshalber zugewendet worden sind, 1.2. daß Zuwendungen im Sinne des ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4 bei der fiktiven Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich gemäß ErbStG 1974 § 5 Abs. 1 dem Endvermögen des Erblassers nicht hinzuzurechnen sind.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 ;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die Alleinerbin ihres gestorbenen Ehemannes. Sie lebte mit ihrem Ehemann seit 1969 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat durch den 3. vorläufigen Steuerbescheid vom 17. Oktober 1975 gegen die Antragstellerin als Alleinerbin eine Erbschaftsteuer in Höhe von 15.400 DM festgesetzt. Gegenüber dem 2. vorläufigen Steuerbescheid hatte sich der nichtabgerundete steuerpflichtige Erwerb dadurch um 183.233 DM erhöht, daß der Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe von 433.233 DM als der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb angesetzt und demgegenüber ein Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 ErbStG 1974 in Höhe von 250.000 DM abgezogen wurde (433.233 DM-250.000 DM =183.233 DM).