I.
1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines eigengenutzten Reiheneinfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 110 qm, das 1960 mit einem Gesamtaufwand von 74.905 DM errichtet wurde. Er hat zur Finanzierung dieser Kosten keine öffentlichen Wohnungsbaumittel im Sinne des §
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